Wenn die Obstfliege im Rauchmelder pennt

Vorweg: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern eine Sammlung von Urteilen bzw. Artikeln, in denen Urteile genannt werden. Absätze, die meine persönliche Meinung und Auslegung wiedergeben, habe ich der besseren Kenntlichmachung halber kursiv formatiert.

„Datt piept doch! – Hol ma Feuerwehr!“

Nach meinem Artikel über Brandschutzeinrichtungen so im Allgemeinen wurde ich in einem Kommentar darauf hingewiesen, dass es womöglich auch für Privatpersonen teuer werden kann, wenn der eigene Rauchmelder aus dem Baumarkt einen Fehlalarm verursacht und der Nachbar die Feuerwehr ruft. Konnte ich mir überhaupt nicht vorstellen, aber mein Horizont ist nicht so groß, dass ich ihn nicht noch erweitern könnte. Da wollte ich natürlich mal wissen, wie so etwas kommen kann. Schließlich hatte ich hier in NRW noch nie so etwas gehört. Aber bei meiner Recherche im Netz fand ich nicht viele Urteile, die einen möglichen Kostenersatz in dieser Angelegenheit regeln. Daher kann auch keine allgemeingültige Aussage getroffen werden!

In einigen Bundesländern: Pflicht!

Eine „Rauchmelderpflicht“ unter verschiedenen Bedingungen gibt es bereits in den Bundesländern Rheinland- Pfalz, dem Saaland, Hessen, Hamburg, Meck-Pomm, Thüringen und Schleswig- Holstein. Das heißt für die aufgezählten Länder, dass Neubauten sofort, bestehende Wohnungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. Also laufen dort jetzt die Wohnungsbesitzer (Eigenheim oder Vermieter) rum und pflastern überall diese kleinen Töpfchen an die Decke. Einige schieben dem Mieter zugleich einen Wisch unter, auf dem er einen Wartungsvertrag dafür unterschreiben soll. Wird natürlich oft extra berechnet.

Jetzt hängt das Ding an der Decke so lustlos rum, bis die Batterie leer ist, und fängt verträumt an, jede Minute zu zwitschern (undramatischer Fall), oder es kriecht irgendwann in Abwesenheit des Mieters eine Obstfliege in das Gehäuse, und der Melder fängt an, unaufhörlich zu schreien (dramatischer Fall). So wie in diesem Fall beschrieben. Und weil keiner da ist, ruft der liebe Nachbar früher oder später die Feuerwehr, die unter entsprechendem Aufwand die Bude kontrolliert.

Die Gemeinden sind aber sehr klamm bei Kasse, und wenn die Feuerwehr sowieso immer nur Geld kostet, kann man ja vielleicht einen Teil wieder vom Bürger reinholen, indem man Fehlalarme der Rauchmelder – wie vielerorts auch Fehlauslösungen der gewerblichen Brandmeldeanlagen – kostenersatzpflichtig macht. Oma Krause, die nie kapiert hat, was der Nupsi da an der Decke überhaupt soll, bekommt jetzt also eine Rechnung über 500-1000 Eumel. Da fängt man doch an zu zweifeln, ob man sich überhaupt die von der Feuerwehr empfohlenen und teilweise vorgeschriebenen Melder an die Decke hängen soll!

Aber ist das a) überhaupt rechtens und 2.) usus, Gebühren bei privaten Rauchmelderalarmen zu verlangen? Immerhin sind die Dinger eigentlich ja hauptsächlichst dazu da, anwesende Bewohner zu warnen. Die Alarmierung der Feuerwehr ist gar nicht Sinn dieser Melder, daher werden sie ja auch nicht mit der Leitstelle verbunden!

Typische Feuerwehr- Antwort: Das kommt darauf an.

Bei der Beantwortung dieser Frage muss man zunächst unserer Staatsform Rechnung tragen, nach der für solche Entscheidungen erst mal auf Landesebene in jedem einzelnen Bundesland die rechtliche Grundlage gelegt werden muss, damit die untergeordneten Gemeinden überhaupt abrechenen können. Und das geschieht im Wesentlichen in den Brandschutzgesetzen. Als Anhaltspunkt, wie wahrscheinlich es ist, eine Rechnung zu bekommen, wenn die Feuerwehr in Abwesenheit zu Besuch war, kann man bisher nur auf wenige Urteile zurückgreifen.

In Niedersachsen können Fehlalarme nicht grundsätzlich berechnet werden

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Niedersachsen) aus dem Jahr 2000, welches oft in dieser Sache angeführt wird, ist leider für diese Diskussion nur bedingt tauglich: In dem Fall ging es um eine Betreiberin einer umfangreichen, gesetzlich geforderten Brandmeldeanlage mit über 1000 Meldern, die des öfteren Fehlalarm auslöste. Die Gemeinde wollte nach einer Verordnung, nach der „fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Fehlalarme“ mit einer Gebühr von (damals) 500 DM belegt werden, von der Betreiberin für 32 Fehleinsätze die Kohle beitreiben- über 10.000 Flocken für das „Gesamtpaket“! Die Gemeinde unterstellte zur Begründung einfach, dass bei der Vielzahl von Fehlauslösungen, bei denen nie eine bestimmte Ursache zu finden war, der Grund in einer unterlassenen Wartung liege. Also in einer „groben Fahrlässigkeit“ der Betreiberin, die nicht ausreichend dafür gesorgt hätte, dass die Anlage regelmäßig mal beguckt wird.

Das Gericht entschied dann aber, dass diese Forderungen nicht rechtens sind, da ein Wartungsvertrag für die BMA (Brandmeldeanlage) vorgelegen hat. Somit hat die Betreiberin alles getan, was notwendig und zumutbar war, um für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen. Von „Fahrlässigkeit“ oder sogar „grober Fahrlässigkeit“ könne man nur ausgehen, wenn naheliegende, einfachste Überlegungen außer Acht gelassen würden.

sowas passt z.B. gar nicht zusammen...

Wenn man zum Beispiel direkt unter einem Rauchmelder eine Raucherecke einrichten würde, oder bei bekannt staubigen Arbeiten die Melder nicht vorübergehend abdeckt und abschaltet. Oder für den Privatbereich: Wenn man sich unter einem Melder die Haare mit Haarspray einquanzt oder Mücken mit Paral jagt.

Dieses Urteil bezieht sich zwar auf Brandmeldeanlagen, kann aber unter Umständen auf den „Betreiber“ eines privaten Rauchmelders anwendbar sein. Dazu später mehr.

Melder piepst, Tür kaputt, Vermieter sauer

Das nächste Urteil, das schon etwas mehr in unsere Richtung geht, ist eines vom Amtsgericht in Hannover (AZ 5377 C 17077/05). Hier musste das Gericht darüber entscheiden, ob ein Schaden an einer Wohnungstür von über 1600 Euro (!) vom Mieter gezahlt werden muss, weil der Nachbar wegen einem Batteriealarm des Rauchmelders nach 24 Stunden (!) die Feuerwehr rief, und diese die Tür demolierte.

Das Gericht entschied gegen die Ersatzpflicht des Mieters, weil dieser ja nichts dafür kann, dass sein Nachbar den leisen, 1x minütlich abgegebenen Batteriealarm mit einem Feueralarm verwechselt hat. Ihm ist daher kein „fahrlässiges Herbeiführen“ des Fehlalarms anzulasten. Grundsätzlich sei es auch im Sinne des Vermieters, wenn der Mieter eigenmächtig einen Melder aufbimmelt, da dieser ja auch das Eigentum des Vermieters schützt (und in Bundesländern, in denen RM- Pflicht besteht, die Installation sogar als Modernisierungsmaßnahme gilt!)

Davon ab, ist dieser Einsatz ja wohl anscheinend total bräsig verlaufen: Der Nachbar hat also zunächst nicht die Traute, die Feuerwehr sofort zu rufen. Und als er am nächsten Tag den Alarm immernoch hört, kommt er nicht darauf, dass anscheinend irgend etwas faul an der Sache mit dem gemeldeten Feuer sein könnte. Also ruft er – wohl mehr wegen der Lärmbelästigung – die Feuerwehr.

Und zu den Kollegen der Feuerwehr: Ich weiß leider nicht, wie es zu diesem hohen Schaden kam. Bei einem Alarm, der schon seit 24 Stunden quäkt (warum kannte eigentlich keiner der Feuerwehrleute den Batteriealarm eines Melders, der sich sehr deutlich von einem Rauchalarm unterscheidet??), zerstört man nicht einfach eine sauteure Tür. Dort, wo ich herkomme, wägt man ab, ob ein zerstörtes Fenster (vielleicht das Kleine im Bad) nicht billiger kommt. Zeitdruck besteht nach all der Zeit jedenfalls nicht. Da kann ein Blick durch ein Fenster, um festzustellen, dass man anscheinend noch sehr viel weitere Zeit hat, nicht schaden.

VG Schleswig macht aus einem Baumarkt- Melder eine ganze Brandmeldeanlage

Allerdings liegen weder Braunschweig noch Hannover in Schleswig- Holstein. Dort gilt also eigenes Länderrecht. Und das Verwaltungsgericht Schleswig urteilte für einen Fall wie dem, der im oben angegebenen Zeitungsartikel dargestellt wurde, ganz anders:

Um einen Kostenersatz rechtmäßig einzufordern, müsste der einzelne Deckenmelder schon (juristisch gesehen) einer Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden. Und das tat das Verwaltungsgericht in SH im Jahr 2003 (Az. 3 A 133/02) . Konsequenz: Mit dieser Gleichstellung trifft auf Rauchwarnmelder auch der §29 des Brandschutzgesetzes SH zu, in dem steht, dass der Träger einer Feuerwehr u.a. für Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen das Portmonee offenhalten  kann (Abs.2 Punkt 3) – aber nicht muss. Von diesem kann wurde in einigen Fällen wohl auch Gebrauch gemacht.

Zahlungen an die Gemeinde kosten das Vertrauen in die Feuerwehr

Jetzt wäre das natürlich verheerend für die Sache: Die Melder würden heimlich von der Decke genommen oder erst kurz vor der Inspektion mit Batterien bestückt. Wo die Anschaffung freiwillig ist, würden gar keine mehr beschafft. Ist also der totale Käse!

Der Innenminister Schleswig- Holstein, Klaus Schlie, appellierte im November dieses Jahres allerdings an die Gemeinden, dass solche Fehlalarme nicht in Rechnung gestellt werden sollen. Ob das allerdings irgendwann auch mal verbindlich festgelegt wird, indem z.B. revidiert wird, dass Rauchmelder mit BMA gleichzusetzen sind, bleibt abzuwarten. Wollen wir hoffen, dass dieser Appell auch von den Gemeinden beherzigt wird, die schon mal entsprechende Schutzgeldbriefe an ihre Bürger geschickt haben.

Und jetzt soll ich die Wartung dafür bezahlen?

Allerdings können die Kosten einer professionellen Wartung als Betriebskosten auf die Mieter einer Wohnung mit Rauchmeldern umgelegt werden (Urteil unten). Im Groben umfasst diese Wartung eine Sichtkontrolle des Melders, ob das Gehäuse in Ordnung und die Eintrittslöcher offen sind, eine Funktionsprüfung und gegebenenfalls den Austausch der Batterie. Kann natürlich auch jeder selbst machen, aber dann hat man darüber auch keinen juristisch und versicherungstechnisch verwertbaren Nachweis. Und wie es in Deutschland nun mal so ist: Keine Dokumentation -> nicht durchgeführt.

Letztendlich ist das vor allem für die Versicherungen interessant: In Bundesländern, in denen Rauchmelderpflicht besteht, kann es womöglich (wie den Betreibern einer BMA) als fahrlässig ausgelegt werden, wenn der Eigentümer/ Mieter einer Wohnung die Wartung nicht nachweisen kann, wenn es zum Brand gekommen ist. Das spart denen bestimmt eine Menge Geld!

Aber mal so das Fazit:

Durch die Rauchmelderpflicht sind die Fehlalarme hierdurch in den betroffenen Bundesländern enorm gestiegen. Es besteht also ein berechtigtes Interesse der Gemeinden (und letztlich auch der Feuerwehren) daran, dass diese Fehlalarme durch Wartung minimiert werden. Im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen und umfangreichen Brandmeldeanlagen in z.B. gewerblichen Betrieben ist die Zahl der Fehlalarme durch die Gebührenpflicht gesunken: Als die Feuerwehr noch umsonst kam, wenn sie „umsonst“ kam, war ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma natürlich ein finanzieller Zusatzposten, der gerne gespart wurde. Wenn jeder Fehlalarm aber 1000 Euro kostet, ist es wiederum günstiger, die Fehlalarme durch regelmäßige Wartung zu minimieren (einige Anlagen haben alle paar Tage fehl ausgelöst!).

Im privaten Bereich wird die Fehlalarmquote aber wohl kaum sinken: Hier wird die Fehlerhäufigkeit wohl mehr durch die Masse der Melder in den Haushalten resultieren. Im anfangs angegebenen Zeitungsartikel ist z.B. von „1x Monatlich“ die Rede, was bei der vermutlichen Anzahl verbauter Melder sehr wenig ist. Die Wahrscheinlichkeit für einen Feuerwehr- Fehleinsatz, die einen Betreiber einer BMA mehrfach jährlich trifft, liegt im privaten Bereich wohl ehr im Jahrzehnt- Bereich – der Melder muss ja nicht nur auslösen, sondern irgend ein Nachbar / Passant / sonstwer muss den Alarm ja auch ungeprüft an die Feuerwehr weitergeben!

Zudem liegt es auf der Hand, dass die Akzeptanz von den Piepsern in Ländern ohne Pflicht erheblich sinken würde, wenn regelmäßig solche Rechnungen verschickt werden sollten.

Aber nach dem Wenigen zu urteilen, was ich gefunden habe, gehe ich mal davon aus, dass es nicht viele Gemeinden gibt, die Fehlalarme durch private Rauchmelder in Rechnung stellen. Und zumindest die Menschen, die in den Bundesländern wohnen, in denen es noch keine Rauchmelderpflicht gibt, können sich erst einmal – wenigstens versicherungstechnisch – zurücklehnen: Für freiwillige Melder gibt es auch keine Installations- oder Wartungspflicht, auf die sich Gegner berufen könnten.

Quellen:

Artikel zu den Urteilen Hannover, Schleswig und Braunschweig

Artikel zum Urteil über die eingeschlagene Tür

Artikel über Schlies Aussage zu Fehlalarmen

Volltext des braunschweiger Urteiles

Volltext des AG Lübeck zur Kostenübernahme der Wartungskosten

 

Über firefox05c

Firefighter, Kittyowner, Bagpipeplayer. Querulant. Manchmal bissig, aber im Großen und Ganzen handzahm. Die Themen hier: Feuerwehr - Rettungsdienst - Alltag .
Dieser Beitrag wurde unter Feuerwehr und Rettungsdienst, Privat abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Wenn die Obstfliege im Rauchmelder pennt

  1. TickleMeNot schreibt:

    Sehr schön, danke für den Artikel.
    Ich musste auch schonmal die Feuerwehr rufen, weil in der Nachbarswohnung der Rauchmelder piepte aber niemand auf mein Klingeln die Tür aufmachte. Und nur der Hund zu Hause war und bellte.
    Ein klein wenig mulmig war mir schon, ob das nun ein richtiger Feueralarm ist oder nicht, und ob ich für „Fehlalarm“ zur Verantwortung gezogen werden kann. Glücklicherweise war es nur ein Fehlalarm und die Feuerwehr dankbar, das sie gerufen wurde. Wenn auch nicht begeistert, weil halt Fehlalarm.

    • firefox05c schreibt:

      In den Fällen, die mir bekannt sind, in denen eine Rechnung bzw. Ersatzforderungen gestellt wurden, gingen diese immer an den Eigentümer des Rauchmelders, nicht an den Anrufer. Dieser handelt schließlich im „Guten Glauben“.
      Allerdings hat mn sich auch als Melder davon zu überzeugen, dass wirklich eine Gefahr vorliegt, sonst könnte womöglich die Fahrlässigkeit wieder greifen…
      Aber wie gesagt: Bisher scheinen „Rchnungen“ nur Einzelfälle zu sein.
      Gott si Dank denkt der eine oder andere Verantwortliche anscheinend noch nach.

    • ToWi schreibt:

      Der Anrufer muss sich eigentlich nie Gedanken machen – solange er im guten Glauben handelt, muss er keine Nachteile befürchten! Selbst in Schleswig ist das so. 😉
      Die „Fahrlässigkeit-Karte“ beim Anrufer wird meines Wissens nach praktisch nie gezogen – das läßt sich nämlich noch sehr viel schwerer der Öffentlichkeit vermitteln und man möchte die eben durchaus latent vorhandenen Bedenken nicht noch verstärken.

  2. Lexy schreibt:

    Sehr gute „Aufdröselung“ und Interpretation des Rechtschaos.
    Was man bei dem ganzen Schmarn aber nicht vergessen sollte: Rauchmelder retten Leben !!!

Deine Meinung ist gefragt:

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..